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Externer Datenschutzbeauftragter

Datenschutz braucht eine klare Rolle - nicht noch einen Ordner.

AWARE7 übernimmt die unabhängige DSB-Funktion auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags. Wir beraten, überwachen und berichten - während Entscheidungen und Umsetzung dort bleiben, wo sie hingehören: in Ihrer Organisation.

Art. 37-39 DSGVO Deutschlandweit Technik und Organisation im Blick

DSB-Mandat / Zuständigkeit

Art. 38 DSGVO

01 / Verantwortung

Leitung

entscheidet, stellt Ressourcen bereit und setzt Maßnahmen um

02 / Unabhängige Funktion

Externer DSB

berät, überwacht, berichtet und ist Kontaktstelle

03 / Umsetzung

Fachbereiche

führen Prozesse, Dokumentation und technische Maßnahmen

Berichtsweg

unmittelbar zur höchsten Managementebene

Kontakt nach außen

Betroffene und Aufsichtsbehörde

§ 38

BDSG

Benennung in der Regel ab 20 ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigten Personen

Art. 37

DSGVO

Bestellpflicht nach Art, Umfang und Zweck bestimmter Kerntätigkeiten

Art. 38

DSGVO

Frühzeitige Einbindung, Ressourcen, Weisungsfreiheit und direkter Berichtsweg

Art. 39

DSGVO

Beratung, Überwachung, DSFA-Beratung und Kontakt zur Aufsichtsbehörde

Bestellpflicht

Die Prüfung beginnt nicht bei der Mitarbeiterzahl allein.

Die 20-Personen-Schwelle des BDSG ist nur ein Prüfschritt. Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung können unabhängig davon eine Benennung erforderlich machen.

Entscheidend ist eine dokumentierte Einzelfallprüfung. Unsere Ersteinschätzung ersetzt keine pauschale Ampel, sondern ordnet die tatsächlichen Verarbeitungen Ihres Unternehmens ein.

01

Arbeiten in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten?

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG

02

Führt das Unternehmen Verarbeitungen durch, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist?

§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG

03

Ist eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung oder die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien Kerntätigkeit?

Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DSGVO

04

Werden Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung, zur anonymisierten Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet?

§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG

Ergebnis

Benennung erforderlich, freiwillig sinnvoll oder nicht notwendig - mit Begründung und nächstem Schritt.

Rollenklärung

Was der DSB tut - und was bei Ihnen bleibt

Der Datenschutzbeauftragte ist keine ausgelagerte Geschäftsleitung und kein Freigabestempel. Seine Wirksamkeit entsteht gerade durch die unabhängige Beratung und Kontrolle.

Verantwortlicher / Auftragsverarbeiter

entscheidet und setzt um

  • Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen
  • Rechtsgrundlagen und Maßnahmen verantworten
  • VVT, Verträge und Prozesse führen
  • Ressourcen und Zugang für den DSB bereitstellen

Externer DSB

berät und überwacht

  • Leitung und Beschäftigte unterrichten und beraten
  • Einhaltung und interne Strategien überwachen
  • Zu Datenschutz-Folgenabschätzungen beraten
  • Mit der Aufsicht zusammenarbeiten und als Kontaktstelle handeln

Fachbereiche und IT

liefern Praxis und Nachweise

  • Verarbeitungen und Änderungen frühzeitig melden
  • Fachliche Abläufe und Systeme erklären
  • Empfohlene Maßnahmen bewerten und umsetzen
  • Vorfälle und Betroffenenanfragen sofort weitergeben

Interessenkonflikte

Vor der Bestellung klären wir Rollen und weitere Leistungen. Der DSB darf keine Aufgaben übernehmen, bei denen er Zwecke und Mittel einer Verarbeitung selbst festlegt und anschließend die eigene Entscheidung kontrollieren müsste.

Mandatsumfang

Drei Arbeitslinien statt einer Liste aus Einzelleistungen

Das Mandat folgt dem tatsächlichen Datenschutzbetrieb: steuern, prüfen und reagieren. Jeder Arbeitsgang endet mit einem nachvollziehbaren Ergebnis.

01

Steuern

Governance und Berichtsweg

Wir ordnen Pflichten, Rollen und Eskalationswege ein, beraten die Leitung und planen die risikoorientierte Kontrolle.

Sichtbarer Output

  • Jahres- und Prüfplan
  • Bericht an die Leitung
  • Empfehlungen mit Priorität

02

Prüfen

Verarbeitungen und Nachweise

Wir überwachen die Datenschutzorganisation und beraten zu VVT, AV-Verträgen, technischen Maßnahmen und Datenschutz-Folgenabschätzungen.

Sichtbarer Output

  • Prüfvermerke
  • DSFA-Stellungnahmen
  • Nachverfolgte Maßnahmen

03

Reagieren

Anfragen und Vorfälle

Wir werden frühzeitig eingebunden, bewerten datenschutzrechtliche Risiken und begleiten die Kommunikation mit Betroffenen und Aufsicht.

Sichtbarer Output

  • Fristen- und Meldeweg
  • Dokumentierte Bewertung
  • Kontaktstelle nach außen

Entscheidung

Intern oder extern ist eine Organisationsfrage.

Beide Modelle sind nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO möglich. Fachkunde, Unabhängigkeit, Ressourcen und Zugang zur Organisation müssen in beiden Fällen funktionieren.

Kriterium Interner DSB Externer DSB
Organisatorische Form Beschäftigte Person mit zusätzlicher oder eigenständiger Funktion Aufgabenwahrnehmung auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags
Unabhängigkeit Weisungsfreiheit und direkter Berichtsweg müssen intern abgesichert werden Weisungsfreiheit und direkter Berichtsweg müssen vertraglich und praktisch abgesichert werden
Organisationswissen Im Arbeitsalltag unmittelbar vorhanden Wird durch strukturiertes Onboarding und feste interne Ansprechpersonen aufgebaut
Fachliche Kapazität Zeit, Weiterbildung und Vertretung organisiert das Unternehmen Kapazität, fachlicher Austausch und Vertretung werden im Mandat vereinbart
Passend, wenn … dauerhaft genügend Auslastung, Fachkunde und eine konfliktfreie interne Rolle vorhanden sind eine unabhängige Funktion mit planbarem Umfang und externer Fachkapazität benötigt wird

Unser Erstgespräch beginnt deshalb mit Ihrer Organisation und nicht mit einer vorgefertigten Empfehlung für das externe Modell.

Mandatszyklus

Von der Einordnung in den Regelbetrieb

Jede Phase hat einen definierten Eingang und ein überprüfbares Ergebnis. So wird aus einer formalen Bestellung eine arbeitsfähige Datenschutzfunktion.

01

Klären

Pflicht und Mandatsrahmen

Eingang

Organisation, Beschäftigtenzahl, Verarbeitungen, bestehende Datenschutzrollen

Ergebnis

Dokumentierte Einordnung und klarer Leistungsrahmen

02

Bestellen

Rolle formal verankern

Eingang

Dienstleistungsvertrag, Benennung, Kontaktdaten und interner Berichtsweg

Ergebnis

Bestellung, Veröffentlichung und Mitteilung an die Aufsicht

03

Aufnehmen

Datenschutzorganisation verstehen

Eingang

VVT, Richtlinien, AV-Verträge, TOM, offene Vorfälle und Prüfungen

Ergebnis

Priorisierte Ausgangslage und abgestimmter Prüfplan

04

Betreiben

Beraten, überwachen, berichten

Eingang

Regeltermine, neue Projekte, Anfragen, Vorfälle und Maßnahmenstände

Ergebnis

Nachvollziehbare Bewertungen und regelmäßiger Leitungsbericht

Nachweis statt Behauptung

Datenschutzberatung mit überprüfbarer eigener Lieferkette

AWARE7 ist seit dem 28. Mai 2026 auf die behördlich genehmigte Verhaltensregel Trusted Data Processor verpflichtet. Das schafft einen prüfbaren Nachweis für unsere eigene Auftragsverarbeitung - nicht nur ein Marketingversprechen.

Technischer Kontext

Unser ISO-27001-zertifiziertes Informationssicherheitsmanagement und die technische Security-Praxis helfen, organisatorische Aussagen an realen Systemen und Maßnahmen zu prüfen. Zusätzliche Leistungen werden so abgegrenzt, dass die Unabhängigkeit der DSB-Funktion gewahrt bleibt.

Siegel: AWARE7 GmbH ist auf die Verhaltensregel Trusted Data Processor verpflichtet
Regelwerk
Art. 40 DSGVO
Kontrolle
DSZ Datenschutz Zertifizierungsgesellschaft mbH
Stand
28. Mai 2026

Kostenrahmen

Der Preis folgt dem Mandat - nicht der Mitarbeiterzahl allein.

Eine belastbare Pauschale setzt voraus, dass Risiken, Organisation und Betreuungstakt bekannt sind. Deshalb nennen wir keine Scheingenauigkeit aus Vergleichsbalken.

Im Angebot trennen wir den laufenden Grundumfang von klar benannten Zusatzleistungen. So bleibt erkennbar, was regelmäßig abgedeckt ist und was einen eigenen Auftrag benötigt.

01

Organisationsumfang

Beschäftigte, Standorte, Gesellschaften und interne Ansprechpersonen

02

Verarbeitungsrisiko

Datenkategorien, Betroffenengruppen, Überwachung und DSFA-Bedarf

03

Betriebsmodell

Zahl der Dienstleister, Systeme, internationalen Transfers und laufenden Projekte

04

Betreuungstakt

Regeltermine, Prüfplan, Schulungen, Reaktionswege und Vertretungsbedarf

Erste Einordnung mit nachvollziehbarem Ergebnis

Klären wir, welche DSB-Struktur zu Ihrer Organisation passt.

Beschreiben Sie kurz Ihre Organisation und die wichtigsten Verarbeitungen. Wir prüfen Ihre Angaben und melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden mit Rückfragen oder einer ersten Einordnung. Ein Angebot folgt, sobald der Mandatsrahmen geklärt ist.

  • Bestellpflicht anhand Ihrer tatsächlichen Verarbeitungen einordnen
  • Verantwortung, DSB-Funktion und operative Aufgaben sauber trennen
  • Berichtsweg, interne Kontakte und Vertretung festlegen
  • Laufenden Grundumfang und Zusatzleistungen transparent abgrenzen

Auftragsverarbeitung vorab geprüft: AWARE7 ist auf die behördlich genehmigte Verhaltensregel Trusted Data Processor (Art. 40 DSGVO) verpflichtet - als eines von vier Unternehmen in Deutschland (Stand: Juni 2026). Das vereinfacht Ihre Dienstleisterprüfung nach Art. 28 DSGVO. Details & Nachweise

Lieber direkt einen Termin? Erstberatung buchen →

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Fragen zum externen Datenschutzbeauftragten

Für nichtöffentliche Stellen greift § 38 BDSG in der Regel, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig davon kann eine Benennung nach Art. 37 DSGVO oder § 38 BDSG erforderlich sein, etwa bei bestimmten umfangreichen Überwachungen, umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien oder Verarbeitungen mit Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung. Maßgeblich ist die konkrete Verarbeitung, nicht nur die Gesamtzahl der Beschäftigten.
Ja. Art. 37 Abs. 6 DSGVO sieht ausdrücklich vor, dass der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen kann. Fachkunde, Weisungsfreiheit, Ressourcen, Zugang zur Organisation und der unmittelbare Berichtsweg zur höchsten Managementebene müssen dabei praktisch abgesichert sein.
Nein. Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter bleibt das Unternehmen. Es entscheidet über Zwecke und Mittel, führt die erforderlichen Nachweise und setzt Maßnahmen um. Der DSB unterrichtet und berät, überwacht die Einhaltung, berät zur Datenschutz-Folgenabschätzung und arbeitet mit der Aufsichtsbehörde zusammen.
Der konkrete Umfang wird vor der Bestellung festgelegt. Typisch sind ein risikoorientierter Prüfplan, Beratung von Leitung und Fachbereichen, Stellungnahmen zu Datenschutz-Folgenabschätzungen, Überwachung der Datenschutzorganisation, Begleitung von Betroffenenanfragen und Vorfällen sowie regelmäßige Berichte an die Leitung. Operative Aufgaben wie die Führung des VVT bleiben klar von der unabhängigen Kontrolle getrennt.
Nach der Mandatsklärung folgen Dienstleistungsvertrag und formelle Benennung. Die Kontaktdaten werden veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt. Intern werden Berichtsweg, feste Ansprechpersonen, Vertretung, Zugang zu relevanten Informationen und die frühzeitige Einbindung in neue Projekte festgelegt.
Das Unternehmen informiert den DSB über den vereinbarten Meldeweg unverzüglich. Der DSB berät bei Risikobewertung, Dokumentation und der Frage, ob eine Meldung an die Aufsichtsbehörde oder eine Benachrichtigung betroffener Personen erforderlich ist. Die Meldung nach Art. 33 DSGVO erfolgt, wenn sie erforderlich ist, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden.
Technische Sicherheitskenntnis hilft bei der Bewertung von Schutzmaßnahmen. Vor der Bestellung muss jedoch geprüft werden, ob weitere Leistungen einen Interessenkonflikt erzeugen. Der DSB darf insbesondere keine Zwecke und Mittel einer Verarbeitung festlegen und anschließend die eigene Entscheidung unabhängig kontrollieren. Rollen und Aufträge werden deshalb getrennt beschrieben.
Maßgeblich sind Organisationsumfang, Risiken der Verarbeitungen, Zahl der Gesellschaften und Standorte, Dienstleister- und Systemlandschaft sowie der notwendige Betreuungs- und Prüfungstakt. Ein Angebot sollte den laufenden Grundumfang, Reaktionswege und gesondert zu beauftragende Zusatzleistungen transparent voneinander abgrenzen.

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